Berechtigte zum Führen einer Standarte in Deutschland
Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland auf Bundesebene ca. 400 Amtsträger, die zum Führen einer Fahrzeugflagge berechtigt sind:
An Dienstkraftfahrzeugen führen:
1. der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung,
2. a) der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b) die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages,
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag,
der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
An Dienstkraftfahrzeugen führen:
1. der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung,
2. a) der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b) die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages,
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag,
der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
3. a) der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b) die Bundesminister und Bundesministerinnen
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes,
der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden 69
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
e) die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden
die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V),
f) die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden
die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI),
4. a) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts,
der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof,
der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht,
der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).
(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anhang 3 Flaggen für Dienstkraftfahrzeuge
Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1732)
http://bundesrecht.juris.de/flaggano_1996/BJNR172900996.html
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b) die Bundesminister und Bundesministerinnen
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes,
der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden 69
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
e) die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden
die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V),
f) die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden
die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI),
4. a) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c) die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d) der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts,
der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof,
der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht,
der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).
(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anhang 3 Flaggen für Dienstkraftfahrzeuge
Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1732)
http://bundesrecht.juris.de/flaggano_1996/BJNR172900996.html
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